Änderung § 28 FuAG vom 14.05.2024

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§ 28 FuAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 28 FuAG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.

(Text neue Fassung)

(1) Unbeschadet des § 24 fordert die Bundesnetzagentur, wenn sie eine formale Nichtkonformität feststellt, den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.

(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn

1. die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht unter Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 4 angebracht wurde,

2. die Kennnummer der notifizierten Stelle im Fall des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 5 angebracht wurde,

3. die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,

4. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,

vorherige Änderung

5. die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig sind,

6.
die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden,

7.
die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind oder

8.
eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10, 12 oder 13 nicht erfüllt ist.



5. das Piktogramm nach § 4a Absatz 2 oder das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht ordnungsgemäß erstellt wurde,

6. das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht beigelegt wurde,

7. das Piktogramm oder das Etikett nicht gemäß § 4a Absatz 2 beziehungsweise § 20 Absatz 6 angebracht oder abgebildet wurde,

8.
die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig sind,

9.
die in § 20 Absatz 1, 3 und 5 genannten Informationen, die in § 20 Absatz 2 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 20 Absatz 4 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen der Funkanlage nicht beiliegen,

10. die
Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden,

11.
die Anforderungen des § 4a Absatz 1 an die Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer, bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben, nicht erfüllt werden,

12. die Anforderungen des §
6 an die Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind oder

13.
eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10, 12 oder 13 nicht erfüllt ist.

(3) 1 Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2 § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.






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