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Änderung § 22a FuAG vom 24.07.2026

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§ 22a FuAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung
§ 22a FuAG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214

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§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Anwendung der Notfallverfahren


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(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,

1. wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und

2. in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.


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