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Änderung § 22e FuAG vom 24.07.2026
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| § 22e FuAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung | § 22e FuAG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 22e (neu) | (Text neue Fassung)§ 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt |
(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind. (2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen. |
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