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Änderung § 22e FuAG vom 24.07.2026

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§ 22e FuAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung
§ 22e FuAG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214

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§ 22e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.

(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.