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Änderung § 37 FuAG vom 24.07.2026

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§ 37 FuAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung
§ 37 FuAG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt,

3. entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Funkanlage nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder hergestellt wurde,

4. entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information trägt,

6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird,

7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einer Funkanlage eine dort genannte Information beigefügt ist,

9. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

10. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt,

11. entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt,

12. entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

12a. entgegen § 22c Absatz 4 Satz 1 eine Funkanlage mit einer CE-Kennzeichnung versieht,

12b. entgegen § 22c Absatz 5 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder

14. einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 14 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.