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Änderung § 36c StrlSchG vom 01.07.2025

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§ 36c StrlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 36c StrlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36c Prüfung einer sonstigen Anwendung


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(1) 1 Finden weder § 36a noch § 36b Anwendung, hat der Antragsteller die Stellungnahme bei der nach Landesrecht zuständigen Ethik-Kommission zu beantragen. 2 § 31a Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) 1 Die zuständige Ethik-Kommission prüft die Vollständigkeit der Unterlagen innerhalb der Fristen nach § 31b Absatz 1 Satz 1 bis 3. 2 § 31b Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3 Sie erstellt die Stellungnahme innerhalb der Fristen nach § 31b Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1. 4 § 31b Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt die Stellungnahme sowohl dem Antragsteller als auch der zuständigen Behörde.