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Änderung § 177 StrlSchG vom 01.07.2025
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§ 177 StrlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 177 StrlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324 |
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(Textabschnitt unverändert) § 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen | |
(Text alte Fassung) 1 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet sich die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach den §§ 13 bis 15 des Atomgesetzes und nach der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung. 2 § 35 bleibt unberührt. 3 Abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes kann die zuständige Behörde bei Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 und § 31 Absatz 1 auf eine erneute Festsetzung der Deckungsvorsorge verzichten, wenn die Überprüfung der Deckungsvorsorge ergeben hat, dass die Deckungssumme noch ausreichend bemessen ist. | (Text neue Fassung) 1 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet sich die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach den §§ 13 bis 15 des Atomgesetzes und nach der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung. 2 § 35 bleibt unberührt. 3 Abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes kann die zuständige Behörde bei Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 und § 31 auf eine erneute Festsetzung der Deckungsvorsorge verzichten, wenn die Überprüfung der Deckungsvorsorge ergeben hat, dass die Deckungssumme noch ausreichend bemessen ist. |
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