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Änderung § 184a StrlSchG vom 01.07.2025

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§ 184a StrlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 184a StrlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 184a Zuständigkeit der Ethik-Kommission


vorherige Änderung

 


Die Aufgaben der Ethik-Kommission nach diesem Gesetz nehmen folgende Ethik-Kommissionen wahr:

1. die für die klinische Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes zuständige Ethik-Kommission, sofern die Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes erfolgen soll,

2. die für die klinische Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder für die Prüfung einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes zuständige Ethik-Kommission, sofern die Anwendung im Rahmen einer solchen klinischen Prüfung oder sonstigen klinischen Prüfung erfolgen soll,

3. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Ethik-Kommission.