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Zitierungen von § 128 StrlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 129 StrlSchG Anmeldung
... Der Verantwortliche nach § 128 Absatz 1 hat den Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde unverzüglich anzumelden, wenn eine ... bei der zuständigen Behörde unverzüglich anzumelden, wenn eine Messung nach § 128 Absatz 2 Satz 1 keine Unterschreitung des Referenzwerts nach § 126 ergibt. Der Anmeldung sind ... zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration sowie die Ergebnisse der Messungen nach § 128 Absatz 2 und 4. die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition. ... (2) Ergreift der für den Arbeitsplatz Verantwortliche auf Grund des § 128 Absatz 4 keine Maßnahmen, so hat er den Arbeitsplatz unverzüglich nach Bekanntwerden der ...
§ 132 StrlSchG Verordnungsermächtigung (vom 05.06.2021)
... in der Luft an Arbeitsplätzen nach den §§ 127 und 128 zu erfolgen hat, dass sie von einer anerkannten Stelle auszuführen ist und welche ... 4. welche Informationen im Zusammenhang mit den Messungen nach den §§ 127 und 128 der für den Arbeitsplatz Verantwortliche der nach einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 ...
§ 194 StrlSchG Bußgeldvorschriften (vom 05.06.2021)
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst, 28. entgegen § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 3 oder 4 , § 130 Absatz 1 Satz 3, § 134 Absatz 2 oder § 145 Absatz 1 Satz 3, auch in ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 29. entgegen § 128 Absatz 1 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 30. entgegen ... eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 30. entgegen § 128 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 31. ...
§ 214 StrlSchG Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)
... Maßgabe fort, dass Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Exposition, soweit sie nach § 128 Absatz 1 erforderlich sind, bis zum 31. Dezember 2020 zu ergreifen sind. (2) Eine Messung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
§ 155 StrlSchV Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle (vom 15.10.2021)
... Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik über eine Gesamtdauer von zwölf ... zuständigen Behörde zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen. (3) Die für die Ermittlung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4645
Artikel 1 3. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... zuständigen Behörde zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen." 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 1 1. StrlSchGÄndG Änderung des Strahlenschutzgesetzes
... aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." 35. § 128 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat ... „4. welche Informationen im Zusammenhang mit den Messungen nach den §§ 127 und 128 der für den Arbeitsplatz Verantwortliche der nach einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 ... 3 erster Halbsatz" eingefügt. e) In Nummer 28 werden die Wörter „ § 128 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 128 Absatz 2 Satz 3 oder 4" ersetzt und ... 28 werden die Wörter „§ 128 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 128 Absatz 2 Satz 3 oder 4" ersetzt und werden die Wörter „nicht mindestens fünf Jahre" ...