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Synopse aller Änderungen des StrlSchG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 11 des UAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StrlSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StrlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
StrlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
    § 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien
    § 3 Begriff der radioaktiven Stoffe
    § 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten
    § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
    Kapitel 1 Strahlenschutzgrundsätze
       § 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
       § 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung
       § 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
       § 9 Dosisbegrenzung
    Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
       Abschnitt 1 Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
          § 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
          § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
       Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
          § 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
          § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
          § 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
          § 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
          § 16 Erforderliche Unterlagen
          § 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
          § 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
          § 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
          § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
          § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
          § 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
          § 23 Verhältnis zum Medizinproduktegesetz
          § 24 Verordnungsermächtigungen
       Abschnitt 3 Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
          § 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
          § 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
       Abschnitt 4 Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung
          § 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung
          § 28 Genehmigungsfreie Beförderung
          § 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
          § 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
       Abschnitt 5 Medizinische Forschung
          § 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
          § 32 Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
          § 33 Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde
          § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
          § 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
          § 36 Ethikkommission
          § 37 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 6 Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen
          Unterabschnitt 1 Rechtfertigung
             § 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung
          Unterabschnitt 2 Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung
             § 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung
             § 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung
             § 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung
             § 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
             § 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern
             § 44 Rückführung von Konsumgütern
          Unterabschnitt 3 Bauartzulassung
             § 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen
             § 46 Verfahren der Bauartzulassung
             § 47 Zulassungsschein
             § 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen
             § 49 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 7 Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
          § 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen
          § 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen
          § 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen
          § 53 Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen
          § 54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
       Abschnitt 8 Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität
          Unterabschnitt 1 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
             § 55 Abschätzung der Exposition
             § 56 Anzeige
             § 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit
             § 58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
             § 59 Externe Tätigkeit
          Unterabschnitt 2 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
             § 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
             § 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung
             § 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung
             § 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung
             § 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
             § 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung
             § 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
       Abschnitt 9 Ausnahme
          § 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
    Kapitel 3 Freigabe
       § 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot
    Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
       § 69 Strahlenschutzverantwortlicher
       § 70 Strahlenschutzbeauftragter
       § 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz
       § 72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung
       § 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
       § 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
       § 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit
    Kapitel 5 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
       § 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis
       § 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis
       § 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen
       § 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte
       § 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
       § 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
       § 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen
       § 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
       § 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung
       § 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung
       § 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
       § 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde
       § 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen
       § 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen
    Kapitel 6 Melde- und Informationspflichten
       § 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten
       § 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten
Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
    Kapitel 1 Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder
       Abschnitt 1 Notfallschutzgrundsätze
          § 92 Notfallschutzgrundsätze
       Abschnitt 2 Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen
          § 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
          § 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
          § 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen
          § 96 Eilverordnungen
       Abschnitt 3 Notfallvorsorge
          § 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
          § 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes
          § 99 Besondere Notfallpläne des Bundes
          § 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder
          § 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
          § 102 Notfallübungen
          § 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne
          § 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen
          § 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen
       Abschnitt 4 Radiologische Lage, Notfallreaktion
          § 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes
          § 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage
          § 108 Radiologisches Lagebild
          § 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
          § 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen
          § 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen
          § 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
    Kapitel 2 Schutz der Einsatzkräfte
       § 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge
       § 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
       § 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
       § 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
       § 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte
Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
    Kapitel 1 Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen
       § 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
       § 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation
       § 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
    Kapitel 2 Schutz vor Radon
       Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
          § 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung
          § 122 Radonmaßnahmenplan
          § 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen
          § 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung
          § 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration
       Abschnitt 3 Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
          § 126 Referenzwert
          § 127 Messung der Radonkonzentration
          § 128 Reduzierung der Radonkonzentration
          § 129 Anmeldung
          § 130 Abschätzung der Exposition
          § 131 Beruflicher Strahlenschutz
          § 132 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 3 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
       § 133 Referenzwert
       § 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität
       § 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
    Kapitel 4 Radioaktiv kontaminierte Gebiete
       Abschnitt 1 Radioaktive Altlasten
          § 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung
          § 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten
          § 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten
          § 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
          § 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen
          § 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen
          § 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung
          § 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung
          § 144 Behördliche Sanierungsplanung
          § 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung
          § 146 Kosten; Ausgleichsanspruch
          § 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung
          § 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften
          § 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung
          § 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften
       Abschnitt 2 Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete
          § 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen
          § 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 5 Sonstige bestehende Expositionssituationen
       § 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen
       § 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation
       § 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten
       § 156 Maßnahmen
       § 157 Kosten; Ausgleichsanspruch
       § 158 Information
       § 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung
       § 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
    Kapitel 1 Überwachung der Umweltradioaktivität
       § 161 Aufgaben des Bundes
       § 162 Aufgaben der Länder
       § 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes
       § 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
       § 165 Betretungsrecht und Probenahme
    Kapitel 2 Weitere Vorschriften
       § 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
       § 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition
       § 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis
       § 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung
       § 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung
       § 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
       § 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung
       § 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung
       § 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
       § 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung
       § 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
       § 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
Teil 6 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren
    § 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
    § 179 Anwendung des Atomgesetzes
    § 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung
    § 181 Umweltverträglichkeitsprüfung
    § 182 Schriftform, elektronische Kommunikation
    § 183 Kosten; Verordnungsermächtigung
Teil 7 Verwaltungsbehörden
    § 184 Zuständigkeit der Landesbehörden
    § 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit
(Text neue Fassung)

    § 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
    § 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
    § 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
    § 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
    § 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes
    § 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
    § 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung
    § 193 Informationsübermittlung
Teil 8 Schlussbestimmungen
    Kapitel 1 Bußgeldvorschriften
       § 194 Bußgeldvorschriften
       § 195 Einziehung
    Kapitel 2 Übergangsvorschriften
       § 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)
       § 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)
       § 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)
       § 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)
       § 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)
       § 201 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)
       § 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)
       § 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)
       § 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)
       § 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32)
       § 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)
       § 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42)
       § 208 Bauartzulassung (§ 45)
       § 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)
       § 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)
       § 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)
       § 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)
       § 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84)
       § 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)
       § 215 Radioaktive Altlasten
       § 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169)
       § 217 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)
       § 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 32) Rückstände nach § 5 Absatz 32
    Anlage 2 (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
    Anlage 3 (zu § 55 Absatz 1) Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
    Anlage 4 (zu § 97 Absatz 5) Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente
    Anlage 5 (zu § 98) Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes
    Anlage 6 (zu § 99) Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes
    Anlage 7 (zu § 112) Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
    Anlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
    Anlage 9 (zu § 134 Absatz 1) Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes


(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit richtet ein radiologisches Lagezentrum des Bundes ein.

(2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat folgende Aufgaben:

1. Sammlung, Auswertung und Dokumentation von Daten über regionale und überregionale Notfälle,

2. Erstellung des radiologischen Lagebildes nach § 108 Absatz 2 Satz 1 und 3,

3. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiologischen Lagebildes an die Länder und an das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

4. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiologischen Lagebildes an die im allgemeinen Notfallplan des Bundes festgelegten obersten Bundesbehörden,

5. Informationsaustausch über die radiologische Lage und über deren Bewertung innerhalb der Bundesregierung und mit den Ländern sowie mit anderen Mitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, soweit keine andere Zuständigkeit durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist,

6. Koordinierung der Schutzmaßnahmen und der Maßnahmen zur Information der Bevölkerung sowie von Hilfeleistungen bei Notfällen innerhalb der Bundesregierung und mit den Ländern sowie mit anderen Mitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, soweit keine andere Zuständigkeit durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist,

7. Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen gemäß § 112 Absatz 3,

8. Koordinierung der Messungen des Bundes und der Länder und anderer an der Bewältigung des Notfalls beteiligten Organisationen zur Vervollständigung des radiologischen Lagebildes und der Datenbasis zur Dosisabschätzung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Bundesamt für Strahlenschutz, vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit und vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unterstützt.



(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Bundesamt für Strahlenschutz, vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit und vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unterstützt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 183 Kosten; Verordnungsermächtigung


(1) Gebühren und Auslagen (Kosten) werden erhoben

1. für Festsetzungen nach § 177 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes,

2. für Entscheidungen nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 bis 5 des Atomgesetzes und für Entscheidungen nach § 179 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes,

3. für die in der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz näher bestimmten sonstigen Aufsichtsmaßnahmen nach § 179 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 des Atomgesetzes,

4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 zuständig ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. für Entscheidungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit über Anträge nach § 27 Absatz 1, soweit es nach § 186 Absatz 1 zuständig ist,



5. für Entscheidungen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über Anträge nach § 27 Absatz 1, soweit es nach § 186 Absatz 1 zuständig ist,

6. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 zuständig ist.

(2) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 81 und 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6 können auch Regelungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen der danach zuständigen Behörden getroffen werden.

(3) 1 Kosten werden erhoben in den Fällen

1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat und nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 Kosten erhoben werden,

2. der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde,

3. der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung oder einer Anzeige nach Absatz 1 oder 2 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,

4. der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung oder der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen

a) eine Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2 oder

b) eine nach Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz festgesetzte Kostenentscheidung.

2 Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis zur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe b bis zur Höhe von 10 Prozent des streitigen Betrags festgesetzt werden.

(4) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu regeln. 2 Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und die Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 4 In der Verordnung können die Kostenbefreiung des Bundesamtes für Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Amtshandlungen bestimmter Behörden abweichend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. 5 Die Verjährungsfrist der Kostenschuld kann abweichend von § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung verlängert werden. 6 Es kann bestimmt werden, dass die Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.

(5) Für die Erhebung von Kosten nach diesem Gesetz oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sind § 21 Absatz 2 des Atomgesetzes und die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz anzuwenden; § 21 Absatz 4 und 5 des Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit




§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. 2 Großquellen sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.

(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als



(1) 1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. 2 Großquellen sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.

(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als

1. Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen

a) der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,

b) der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,

c) der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und

2. für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.



§ 194 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach

a) § 6 Absatz 3, § 24 Satz 1 Nummer 3, 4, 7 Buchstabe a oder Nummer 8 oder Satz 2, § 37 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 bis 5 oder 6 oder Satz 3, § 49 Nummer 4 oder 5, § 61 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 6 Nummer 3, § 63 Absatz 3, § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 72 Absatz 2 Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 15 oder 16 oder Satz 3, § 79 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 oder 4, 6, 8 oder 12 oder Satz 3, § 81 Satz 1, 2 Nummer 5, 7, 8, 9 oder 10 oder Satz 4, § 82 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, § 84 Absatz 2, § 86 Satz 1, 2 Nummer 2, 4, 5, 6, 9 bis 14 oder 15 oder 19 oder Satz 5, den §§ 87, 89 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder 11 oder Satz 2, § 90 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2, § 95 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 123 Absatz 2, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 169 Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3, § 174,

b) § 24 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 oder 9, § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 7 oder 8, § 38 Absatz 2 Nummer 1, § 68 Absatz 1 Satz 2, den §§ 73, 74 Absatz 3 oder 4 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 5, 9, 12 oder 17, § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 7, 10, 11 oder 12, § 81 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4, § 82 Absatz 1 Nummer 2 oder 4, § 85 Absatz 4, § 86 Satz 2 Nummer 1, 3, 7, 8, 16, 17 oder 18 oder Satz 3 oder 4, § 88 Absatz 6, § 89 Satz 1 Nummer 1, 6, 10 oder 12, § 90 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder 4, den §§ 91, 124 Satz 3, den §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Absatz 2, § 139 Absatz 4, § 169 Absatz 4 Nummer 4, 5 oder 6, § 170 Absatz 9 Nummer 2 oder 3, den §§ 171, 172 Absatz 4, § 173 oder § 175 Absatz 2,

c) § 24 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder § 30 Satz 1 oder 2

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. ohne Genehmigung nach

a) § 10 eine dort genannte Anlage errichtet,

b) § 12 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz eine dort genannte Anlage betreibt,

c) § 12 Absatz 1 Nummer 2 ionisierende Strahlung aus einer dort genannten Bestrahlungsvorrichtung verwendet,

d) § 12 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht,

e) § 12 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz eine Röntgeneinrichtung betreibt,

f) § 12 Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz einen Störstrahler betreibt,

g) § 12 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 5, eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit ändert,

h) § 25 Absatz 1 Satz 1 in einer dort genannten Anlage eine Person beschäftigt oder eine Aufgabe selbst wahrnimmt,

i) § 27 Absatz 1 Satz 1 sonstige radioaktive Stoffe auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen befördert,

j) § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen anwendet,

k) § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, radioaktive Stoffe zusetzt,

l) § 42 Absatz 1 ein dort genanntes Konsumgut verbringt,

3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 52 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 56 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, § 59 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3, § 26 Absatz 3, den §§ 34, 51 Absatz 2, § 53 Absatz 2 oder 3, § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4, § 61 Absatz 5 Satz 1, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 2 Satz 3, § 65 Absatz 1, § 127 Absatz 1 Satz 3, § 129 Absatz 2 Satz 3, § 130 Absatz 2 Satz 3, § 134 Absatz 3, § 135 Absatz 3 Satz 1, § 139 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 148 Satz 1, § 156 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen den §§ 21, 54, 58, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4, § 61 Absatz 4 Satz 2, § 64 Absatz 2 Satz 1, § 70 Absatz 4 Satz 1, § 71 Absatz 2 Satz 1 oder § 167 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung übernimmt,

7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, radioaktive Stoffe zusetzt,

8. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Ware verbringt oder in Verkehr bringt,

9. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Satz 2 Nummer 4 zuwiderhandelt,

10. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 Satz 1, § 130 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 145 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 148 Satz 1, eine Abschätzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,

11. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 eine Abschätzung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

12. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 62 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 145 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 148, oder § 159 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

13. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Rückstandskonzept oder eine Rückstandsbilanz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Rückstände vermischt oder verdünnt,

15. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 1 Rückstände nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,

16. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 2 Rückstände abgibt,

17. entgegen § 61 Absatz 7 Rückstände ins Inland verbringt,

18. entgegen § 62 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, überwachungsbedürftige Rückstände verwertet oder beseitigt,

19. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1 eine Kontamination nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig entfernt,

20. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 einen Strahlenschutzbeauftragten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,

21. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Exposition oder Kontamination vermieden oder so gering wie möglich gehalten wird,

22. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,

23. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass die erforderlichen Maßnahmen gegen ein Kritischwerden von Kernbrennstoffen getroffen werden,

24. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung angefertigt wird,

25. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig sichert,

26. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz oder Buchstabe b eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

27. entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 eine Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst,

28. entgegen § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 2, § 130 Absatz 1 Satz 3, § 134 Absatz 2 oder § 145 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 148 Satz 1, eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

29. entgegen § 128 Absatz 1 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

30. entgegen § 128 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

31. entgegen § 129 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Auskunft nicht erteilt,

32. entgegen § 131 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz, § 145 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz, oder § 159 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz, nicht dafür sorgt, dass ein Dosisgrenzwert nicht überschritten wird,

33. entgegen § 134 Absatz 1 die spezifische Aktivität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,

34. entgegen § 135 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Bauprodukt in Verkehr bringt,

35. entgegen § 135 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

36. entgegen § 138 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 148 Satz 1, oder § 167 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

37. entgegen § 140, auch in Verbindung mit § 148 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

38. entgegen § 167 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

39. entgegen § 167 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

40. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

41. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 2 oder § 168 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

42. einer vollziehbaren Auflage nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Atomgesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 179 Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 bis 4, 6 bis 9, 14 bis 23, 29, 32, 34 und 42 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 5 bis 41 oder 42 das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für seinen in § 186 bezeichneten Bereich,



1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 5 bis 41 oder 42 das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für seinen in § 186 bezeichneten Bereich,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe l das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4

a) das Bundesamt für Strahlenschutz im Zusammenhang mit dem Betrieb von Raumfahrzeugen,

b) das Luftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen,

vorherige Änderung

c) das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für seinen in § 186 bezeichneten Bereich.



c) das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für seinen in § 186 bezeichneten Bereich.

(4) Für einen Verstoß gegen eine Bestimmung nach Absatz 1 ist, soweit sie dem Schutz personenbezogener Daten dient, abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ausschließlich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.