Das
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom
9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2017
-
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutzvorsorge" durch die Wörter „des Notfallschutzes" und das Wort „Strahlenschutzvorsorgegesetz" durch das Wort „Strahlenschutzgesetz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Fundes radioaktiver Stoffe" die Wörter „oder radioaktiv kontaminierter Stoffe" eingefügt sowie nach den Wörtern „im Zusammenhang mit" das Wort „radioaktiven" durch das Wort „solchen" und die Wörter „dieser radioaktiven" durch das Wort „solcher" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beantwortet Sachfragen von Privatpersonen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, die ihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist."
- 2.
- In § 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes" ein Komma und die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.
Artikel 32 StrlSchGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2022) ... § 192 und die Anlagen 4 bis 7 sowie Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a, die Artikel 4, 5, 9 bis 11 Nummer 1 Buchstabe a und b , die Artikel 15, 26 und 31 treten am 1. Oktober 2017 in Kraft. Im Übrigen treten die Artikel ... 2017 in Kraft. Im Übrigen treten die Artikel 1 und 2 Nummer 3, die Artikel 3, 6 bis 8, 11 bis 14, 16 bis 25 und 27 bis 30 am 31. Dezember 2018 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 ...
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328