Änderung Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 05.06.2021

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Strahlenschutzgesetzes


Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt geändert:

1. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befördert, die Kernmaterialien im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sind, ohne hierfür der Genehmigung nach § 27 Absatz 1 zu bedürfen, darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlage ist entbehrlich, falls er nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b des Atomgesetzes zu erbringen hat.'

(Text alte Fassung)

2. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes ist eine Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nummer 6 nicht überschritten werden.'


(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter '§ 55 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist,' durch die Wörter '§ 78 bei geplanten Expositionssituationen' ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter '§ 56 der Strahlenschutzverordnung' durch die Angabe '§ 77' ersetzt.



 



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