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Änderung § 86 BDSG vom 26.11.2019

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§ 86 BDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 86 BDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 86 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen dürfen sowohl die zuständigen als auch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. 2 Für nichtöffentliche Stellen gilt insoweit § 1 Absatz 8 entsprechend. 3 Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

(2) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht anzuwenden.

(3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht der Verantwortliche angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 vor.

 

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