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Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Bundesdatenschutzgesetz


Artikel 1 ändert mWv. 25. Mai 2018 BDSG

(gesamter Text siehe Bundesdatenschutzgesetz - BDSG)


Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 BVerfSchG § 6, § 8, § 8b, § 12, § 13, § 14, § 22a, § 22b, § 25, § 26a (neu), § 27

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „sperren" durch die Wörter „die Verarbeitung einschränken" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 9" durch die Angabe „entsprechend § 64" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat."

3.
In § 8b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sperrung" durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Falle ist die Verarbeitung einzuschränken."

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen."

b)
Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für die Interessen nach Satz 4 verarbeitet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist."

6.
Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen."

7.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird das Wort „Sperrung" durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „nach § 8" durch die Angabe „entsprechend § 83" ersetzt.

8.
§ 22b Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die Dateien die technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und § 26a gelten nur für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten sowie dessen Abrufe."

9.
§ 25 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken."

10.
§ 27 wird durch die folgenden §§ 26a und 27 ersetzt:

§ 26a Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert beim Bundesamt für Verfassungsschutz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,

2.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach § 3 dient. § 16 Absatz 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

§ 27 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:

1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden."


Artikel 3 Änderung des MAD-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 MADG § 4, § 6, § 10, § 12a (neu), § 13

Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten nach § 8 Absatz 2, 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Der Militärische Abschirmdienst ist nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 zu erheben. § 8 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung zur Dienstanweisung durch das Bundesministerium der Verteidigung erteilt wird."

2.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „zu sperren" durch die Wörter „ihre Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

3.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „frühere Namen," die Wörter „das Geburtsdatum," eingefügt.

4.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt."

5.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 bis 3, den §§ 2 und 14 durch den Militärischen Abschirmdienst findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:

1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden."


Artikel 4 Änderung des BND-Gesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 BNDG § 1, § 2, § 6, § 7, § 10, § 20, § 25, § 27, § 28, § 32, § 32a (neu)

Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung und" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben und" gestrichen.

4.
In § 7 werden die Wörter „Verarbeitung und Nutzung" in der Überschrift durch die Wörter „Weitere Verarbeitung" und in Absatz 1 durch die Wörter „weitere Verarbeitung" ersetzt.

5.
In § 10 Absatz 4 Satz 6 wird das Wort „gesperrt" durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

6.
In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort „Datenverarbeitung" durch das Wort „Datenweiterverarbeitung" ersetzt.

7.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sperrung" durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

b)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „zu sperren" durch die Wörter „deren Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

8.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird das Wort „Sperrung" durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 83" ersetzt.

9.
In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Sperrung" durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

10.
In § 28 Satz 2 Nummer 11 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 83" ersetzt.

11.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt."

12.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 ist das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt anzuwenden:

1.
von den Teilen 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes

a)
finden § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4, die §§ 17 bis 21 sowie § 85 keine Anwendung,

b)
findet § 14 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nur an die Bundesregierung sowie an die für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien (Parlamentarisches Kontrollgremium, Vertrauensgremium, G 10-Kommission, Unabhängiges Gremium) wenden darf; eine Befassung der für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien setzt voraus, dass sie oder er der Bundesregierung entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zuvor Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer von ihr oder ihm gesetzten Frist Stellung zu nehmen;

2.
von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 entsprechend anzuwenden."


Artikel 5 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 SÜG § 19, § 21, § 22, § 31, § 36, § 36a (neu)

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien".

b)
Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 36a Unabhängige Datenschutzkontrolle".

2.
In § 19 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „verarbeitet und genutzt" durch die Wörter „gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht" ersetzt.

3.
In § 21 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „verarbeiten und nutzen" durch die Wörter „speichern, nutzen, verändern und übermitteln" ersetzt.

4.
In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „verarbeitet und genutzt" durch die Wörter „genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht" ersetzt.

5.
Die Überschrift von § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien".

6.
§ 36 wird durch die folgenden §§ 36 und 36a ersetzt:

§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes

(1) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden wie folgt Anwendung:

1.
§ 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

2.
die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Nummer 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes und § 31 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und § 21 des BND-Gesetzes finden Anwendung.

§ 36a Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sie bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit widerspricht.

(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,

2.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde."


Artikel 6 Änderung des Artikel 10-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 G 10 § 4, § 6, § 15, § 16

Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „dürfen" werden die Wörter „an andere als die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 berechtigten Stellen" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist daneben § 19 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anzuwenden."

2.
§ 6 Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden."

3.
In § 15 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

4.
In § 16 Satz 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.


Artikel 7 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2017 BDSG § 22, § 42b (neu)

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42a folgende Angabe eingefügt:

§ 42b Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission".

2.
Nach § 22 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist."

3.
Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:

§ 42b Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission

(1) Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, einen Beschluss über die Anerkennung von Standardschutzklauseln oder über die Allgemeingültigkeit von genehmigten Verhaltensregeln, auf dessen Gültigkeit es für eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde ankommt, für rechtswidrig, so hat die Aufsichtsbehörde ihr Verfahren auszusetzen und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

(2) Für Verfahren nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 anzuwenden.

(3) Über einen Antrag der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

(4) In Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig. An einem Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde als Antragstellerin beteiligt; § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Das Bundesverwaltungsgericht kann der Europäischen Kommission Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben.

(5) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 1 bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, so kann das Bundesverwaltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen sei.

(6) In Verfahren nach Absatz 1 ist § 47 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass der Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 1 gültig ist, so stellt es dies in seiner Entscheidung fest. Andernfalls legt es die Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor."


Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 8 ändert mWv. 25. Mai 2018 BDSG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2017.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe