Das
Nationale-Waffenregister-Gesetz vom
25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366) wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von
- 1.
- Waffen,
- 2.
- Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 3.
- Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 4.
- Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- 5.
- Ausnahmen,
- 6.
- Anordnungen,
- 7.
- Sicherstellungen oder
- 8.
- Verboten
zu Personen."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis:
der Antrag auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die Benennung nach § 10 Absatz 2 Satz 3, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 23 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 25 und 26 werden angefügt:
- „25.
- Stellung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie
- 26.
- nicht mehr anfechtbare Versagung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, sofern die Versagung erfolgt auf Grund
- a)
- von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder
- b)
- von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes."
- 4.
- In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird im Satzteil vor Buchstabe a das Wort „Erlaubnisse" durch die Wörter „Anträge, Erlaubnisse, Versagungen" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- den Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,".
- b)
- In Nummer 5 werden das Semikolon sowie die Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend" gestrichen.
- c)
- In Nummer 6 werden das Semikolon sowie die Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend," gestrichen.
- 6.
- § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019
- 7.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
- „10.
- im Fall des § 3 Nummer 25 unverzüglich nach Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis, Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung einer Waffenbehörde bei Versagung der Erlaubnis,
- 11.
- im Fall des § 3 Nummer 26 nach Ablauf von fünf Jahren."
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745