Artikel 2 - Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (2. BükrEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 AO § 147

Nach § 147 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:

 
„Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung."

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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BükrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 2. BükrEG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 , 3, 4, 4a, 5 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 17 ReRaG Änderung der Abgabenordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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