Änderung Artikel 17 BeamtVGÄndG vom 11.01.2017

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Artikel 17 BeamtVGÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
Artikel 17 BeamtVGÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 17 Versorgungsbericht


(Text neue Fassung)

Artikel 17 (aufgehoben)


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Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages einen Bericht vorlegen. Der Bericht soll die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst enthalten sowie Hochrechnungen für die in den nächsten 15 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen.



 



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