1Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. 2Die §§ 11bis14 sind sinngemäß anzuwenden.
... haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 . Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige ... (3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt. (4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz ...