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Synopse aller Änderungen des SeilbDG am 16.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2021 durch Artikel 29 des ProdSGNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeilbDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeilbDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
SeilbDG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Marktüberwachung


(Text alte Fassung)

(1) Auf die Marktüberwachung sind die §§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Auf die Marktüberwachung sind die §§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Marktüberwachungsbehörden leiten Mitteilungen zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Artikel 41 Absatz 2 sowie Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/424 über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zu. 2 Diese Mitteilungen sind zugleich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuzuleiten.

(3) Wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Artikel 41 Absatz 1 sowie Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/424 von der Europäischen Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet, leitet sie diese Mitteilungen an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter.