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Änderung § 39 FahrlG vom 01.01.2024

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§ 39 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 39 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung


(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.

(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,

2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,

(Text alte Fassung)

2a. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,

(Text neue Fassung)

2a. bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,

3. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und

4. bestehende Auflagen.



(heute geltende Fassung) 

 
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