Änderung § 16 FahrlG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FahrlGÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des FahrlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 16 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben. 2 Er muss ferner erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen haben. 3 Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule tätig werden.

(2) 1 Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Fahrlehrerausbildung befähigt ist. 2 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Seminarleitung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). 2 Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1. seit
mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und

2. innerhalb der letzten zwei Jahre
erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.

(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.

(3) 1 Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. 2 Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. 3 Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. 4 Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.

vorherige Änderung

(4) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung eines Fahrlehreranwärters untersagt werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn nicht die Gewähr geboten wird, dass den Verpflichtungen nach Absatz 3 nachgekommen wird.



(4) 1 Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. 2 Sie kann - auch nachträglich - mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. 3 Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.

(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.

(6) 1 Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes
1 nicht vorgelegen hat. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(7) 1 Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf
die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. 2 Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed