Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42 FahrlG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FahrlGÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des FahrlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 42 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 42 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Aufzeichnungen


(1) 1 Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat Aufzeichnungen über die Ausbildung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen enthalten:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwärters,

2. die erstrebte Fahrlehrerlaubnisklasse,

3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,

(Text alte Fassung)

4. Anzahl der Unterrichtseinheiten, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan.

(Text neue Fassung)

4. Anzahl der Unterrichtseinheiten, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan,

5. die Ausbildungsfahrschule, in der hospitiert wurde, einschließlich des Zeitraums und Stundenumfangs der Hospitation.


3 Die Aufzeichnungen sind den Fahrlehreranwärtern nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.

(2) 1 Die Aufzeichnungen sind von dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. 2 Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen oder sonst zu vernichten.