interne Verweise§ 2 FahrlG Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis (vom 01.01.2020) ... 8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, 9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 ...
§ 4 FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (vom 01.01.2020) ... Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 , 7. dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine ... der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 . (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein ... eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung ...
§ 9 FahrlG Anwärterbefugnis (vom 01.01.2020) ... der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und ... jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die ... Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 9 und § 7 Absatz 3 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre zu ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024) ... Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 2. von der Dauer der Ausbildung nach § 7 Absatz 3 , 3. von der Eignung nach § 11 Absatz 1, 4. vom Erlöschen der ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020) ... nach § 3 Absatz 2 und 3, 3. die Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung nach § 7 , 4. Einzelheiten über die Fahrlehrerprüfung, insbesondere die Bildung der ...
Zitat in folgenden NormenFahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
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