Zitierungen von § 59 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 FahrlG Registerführung und Registerbehörden
... auch Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter ist, 2. im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des ...
§ 60 FahrlG Übermittlung der Daten zur Registrierung
... zuständigen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 59 Absatz 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden ... mehrerer zuständiger Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 51 erforderlich ...
§ 61 FahrlG Übermittlung der Daten aus den Registern
... in den Registern nach § 59 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die 1. für die Verfolgung von ...
§ 63 FahrlG Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (vom 01.01.2020)
... Die nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 des ... ist. (2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 59 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 58 an ausländische öffentliche ...
§ 64 FahrlG Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke (vom 01.01.2020)
... gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten 1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie ...
§ 65 FahrlG Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
... Die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an das ... und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. (2) Die nach § 59 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach Landesrecht zuständigen ...
§ 67 FahrlG Löschung der Daten
... auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind 1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder ... Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8 , 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 ... 1 bis 3 und 8, 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7 , 3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, ... Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6, 4. sonst ... 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6 , 4. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen  ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
...  18. den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 59 zu speichernden Eintragungen, 19. die Art und den Umfang der zu übermittelnden ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 59 FeV Speicherung von Daten im Fahreignungsregister (vom 04.01.2018)
... oder das Aktenzeichen. (2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert: 1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 122 MoPeG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... die Wörter „einer rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 13. § 59 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst: „1b. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name ...

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Wörter „§ 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „ § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes " ersetzt. 7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed