Das
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 6 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,".
abweichendes Inkrafttreten am 05.01.2018
- 2.
- In § 5 Absatz 4a Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserhaushaltsgesetzes" die Wörter „, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" einfügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
- „16.
- a)
- die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
- b)
- die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
- c)
- Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
- d)
- die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;".
abweichendes Inkrafttreten am 05.01.2018
-
- b)
- In Absatz 6a Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserhaushaltsgesetzes" die Wörter „, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634
Bekanntmachung BauGB 2017 ... 21. den teils am 6. Juli 2017 in Kraft getretenen, teils am 5. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193 ), 22. den am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. ...
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472