§ 77a Absatz 7 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(7) Im Übrigen gelten für die elektronische Kommunikation und die elektronische Aktenführung
§ 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2, § 32a Absatz 4 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 32b Absatz 1 bis 4, § 32c Satz 1 bis 4, § 32d Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, die §§ 32f sowie 497 der
Strafprozessordnung sinngemäß. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. § 32c Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist."
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745