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Artikel 19 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 19 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SGG offen

§ 65b des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.

2.
Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2026" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... Artikel 9 Nummer 1, 4. Artikel 12 Nummer 1 und 2, 5. die Artikel 14, 17, 19 , 21 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 65a wird wie folgt ...