Änderung Artikel 2 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 12.12.2025

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026


Die Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Akten werden elektronisch geführt.'


(Text neue Fassung)

a) (aufgehoben)

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

'Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.'

vorherige Änderung

2. In § 32b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'Werden die Akten elektronisch geführt, sollen' gestrichen und wird nach dem Wort 'Gerichte' das Wort 'sollen' eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




2. (aufgehoben)

 



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