| Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026 | |
Die Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: | |
| (Text alte Fassung) a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Die Akten werden elektronisch geführt.' | (Text neue Fassung) a) (aufgehoben) |
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: 'Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.' | |
2. In § 32b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'Werden die Akten elektronisch geführt, sollen' gestrichen und wird nach dem Wort 'Gerichte' das Wort 'sollen' eingefügt. Ende abweichendes Inkrafttreten | 2. (aufgehoben) |