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Änderung Artikel 23 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 12.12.2025

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Artikel 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
Artikel 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 23 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


(Text neue Fassung)

Artikel 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 52b der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter 'ab dem 1. Januar 2026' gestrichen.