Änderung § 4 VerpackG vom 29.10.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 VerpackG, alle Änderungen durch Artikel 3 AbfRRL-UG am 29. Oktober 2020 und Änderungshistorie des VerpackG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 VerpackG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 4 VerpackG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen


Verpackungen sind so herzustellen und zu vertreiben, dass

1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist;

(Text alte Fassung)

2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung oder der Beseitigung der Verpackungsabfälle auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben;

(Text neue Fassung)

2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung oder der Beseitigung der Verpackungsabfälle auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben;

3. bei der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auftretende schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben;

4. die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und der Anteil von sekundären Rohstoffen an der Verpackungsmasse auf ein möglichst hohes Maß gesteigert wird, welches unter Berücksichtigung der Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und unter Berücksichtigung der Akzeptanz für den Verbraucher technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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