Änderung § 35 VerpackG vom 03.07.2021

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§ 33 VerpackG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung
§ 35 VerpackG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Beauftragung Dritter


(Text neue Fassung)

§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung


vorherige Änderung

1 Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.



(1) 1 Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.

(2) 1 Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. 2 Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. 3 Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 4 Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 5 Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.





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