Änderung § 12 VerpackG vom 01.07.2022

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§ 12 VerpackG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 12 VerpackG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ausnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9,
gelten nicht für

1. Mehrwegverpackungen,

2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,

vorherige Änderung

3. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden,

4.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.



3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.




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