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Synopse aller Änderungen des VerpackG am 09.02.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Februar 2021 durch Artikel 1 des 1. VerpackGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerpackG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VerpackG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung
VerpackG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.01.2021 BGBl. I S. 140

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Stoffbeschränkungen
(Text neue Fassung)

    § 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens
    § 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
Abschnitt 2 Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
    § 7 Systembeteiligungspflicht
    § 8 Branchenlösung
    § 9 Registrierung
    § 10 Datenmeldung
    § 11 Vollständigkeitserklärung
    § 12 Ausnahmen
Abschnitt 3 Sammlung, Rücknahme und Verwertung
    § 13 Getrennte Sammlung
    § 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information
    § 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
    § 16 Anforderungen an die Verwertung
    § 17 Nachweispflichten
Abschnitt 4 Systeme
    § 18 Genehmigung
    § 19 Gemeinsame Stelle
    § 20 Meldepflichten
    § 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
    § 22 Abstimmung
    § 23 Vergabe von Sammelleistungen
Abschnitt 5 Zentrale Stelle
    § 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
    § 25 Finanzierung
    § 26 Aufgaben
    § 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
    § 28 Organisation
    § 29 Aufsicht und Finanzkontrolle
    § 30 Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
Abschnitt 6 Getränkeverpackungen
    § 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
    § 32 Hinweispflichten
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
    § 33 Beauftragung Dritter
    § 34 Bußgeldvorschriften
    § 35 Übergangsvorschriften
    Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Verpackungskriterien und -beispiele
    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7
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    Anlage 3 (zu § 5 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
    Anlage 4 (zu § 5 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt


    Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
    Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt
    Anlage 5 (zu § 6) Kennzeichnung von Verpackungen
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 5 Stoffbeschränkungen




§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens


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1 Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm überschreitet, ist verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für



(1) 1 Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm überschreitet, ist verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für

1. Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,

2. Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Überschreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anforderungen erfüllen,

3. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, und

4. aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei deren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

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(2) 1 Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist, erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 5 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt,



1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt,

2. entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung verwendet,

3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,

4. entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,

5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

9. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet,

10. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt,

13. entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt,

14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,

15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

16. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt,

17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 oder 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

18. ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt,

19. entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

20. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

21. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt,

22. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

23. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,

24. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,

25. entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt,

26. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt oder

27. entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.



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Anlage 3 (zu § 5 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt




Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt


1. Anwendungsbereich

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Der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllen.



Der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllen.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Festlegung sind

- 'bewusste Zugabe':

der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als 'bewusste Zugabe' anzusehen ist, wenn bei der Herstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle enthalten können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,

- 'zufällige Präsenz':

das unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung oder Verpackungskomponente,

- 'geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe':

Kreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und in denen die Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen die Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um eine möglichst hohe Rückgabequote zu erzielen.

3. Herstellung und Kennzeichnung

(1) Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent beschränkt bleibt.

(2) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Grenzwert darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.

(4) Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen, sind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.

4. Systemanforderungen und sonstige Entsorgung

(1) Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsystem, das auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 3 und 4, einschließlich der Rückgabequote, d. h. des prozentualen Anteils an Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Hersteller oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses System soll alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegverpackungen erfassen.

(2) Alle zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, werden entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen, bei dem Kunststoffkästen und -paletten gemäß Nummer 3 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt.

5. Konformitätserklärung und Jahresbericht

(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung aus, dass die nach dieser Anlage hergestellten Kunststoffkästen und -paletten die hierin beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen dieser Anlage eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.

(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



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Anlage 4 (zu § 5 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt




Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt


1. Begriffsbestimmungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe 'bewusste Zugabe' und 'zufällige Präsenz' die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 der Anlage 3 zu § 5 Satz 2 Nummer 2.



Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe 'bewusste Zugabe' und 'zufällige Präsenz' die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 der Anlage 3 zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

2. Herstellung

(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden.

vorherige Änderung

(2) Der Grenzwert nach § 5 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.



(2) Der Grenzwert nach § 5 Absatz 1 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.

3. Kontrolle

(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller der Glasverpackungen oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Messwerte,

- Beschreibung der verwendeten Messmethode,

- mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,

- eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.