(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Einsatzplan vorliegt,
- 4.
- entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Gegenmaßnahme ergriffen wird,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 6.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufrechterhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
§ 17 Absatz 1 Nummer 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch
- 1.
- Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder
- 2.
- die Tier- oder Pflanzenwelt der Antarktis nachhaltig schädigt.