§ 48 Absatz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen (elektronischer Antrag), es sei denn, in der Börsenordnung ist die schriftliche Antragstellung vorgeschrieben. Die Börsenordnung regelt die näheren Anforderungen an das für den elektronischen Antrag einzusetzende Verfahren. Es ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das den Antragsteller authentifizieren und das die Vertraulichkeit und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten muss."
- 2.
- Im neuen Satz 4 wird das Wort „Er" durch die Wörter „Der Zulassungsantrag" ersetzt.
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002