Die
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen."
- 2.
- In § 3 Satz 1 wird das Wort „Bonn" durch das Wort „Trier" ersetzt.