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Änderung § 5 IDÜV vom 01.01.2024

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§ 5 IDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 5 IDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 93 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Änderung und Aktualisierung der Daten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister (§ 1 Absatz 1) unverzüglich. 2 Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. 2 Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (§ 1 Absatz 1) unverzüglich. 2 Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. 2 Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.

 

 
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