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Änderung § 9 42. BImSchV vom 19.08.2017

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§ 9 42. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2017 geltenden Fassung
§ 9 42. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 202
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte


(1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Absatz 3 oder § 7 Absatz 2 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich

1. eine Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen nach

(Text alte Fassung)

a) Legionella pneumophilia - Serogruppe 1,

b) Legionella pneumophilia - andere Serogruppen und

c) andere Legionellenarten (Legionella non-pneumophilia)

(Text neue Fassung)

a) Legionella pneumophila - Serogruppe 1,

b) Legionella pneumophila - andere Serogruppen und

c) andere Legionellenarten (Legionella nonpneumophila)

durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchführen zu lassen,

2. bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen oder bei Kühltürmen die Pflichten aus § 8 Absatz 2 zu erfüllen sowie

3. eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen.

(2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betreiber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.

(3) Der Betreiber hat die Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach Absatz 1 Nummer 1 und die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 jeweils nach deren Veranlassung, die jeweiligen Ergebnisse nach deren Vorliegen, sowie die gegebenenfalls ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.



 

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