Das
Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Deckungsvorsorge darf zur Erfüllung von Ansprüchen nach
§ 28 Absatz 3 nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädigter beeinträchtigt wird."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Die nach Absatz 3 nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüche gehen den nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 vor."
- 2.
- Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war."
- 3.
- In § 39 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2" durch die Angabe „Abs. 1 bis 3" ersetzt.
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472