Artikel 9 - Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (HintblGAnsprG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Haftpflichtgesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 22. Juli 2017 HaftPflG § 5

Dem § 5 des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war."



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