In
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe „§§ 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 35, 36 und 38" ersetzt.