Artikel 7 - Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (KEheBekG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.07.2017
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Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 FamFG § 98, § 122, § 129a (neu), § 132, § 188

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 129 folgende Angabe eingefügt:

§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot".

2.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;".

b)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

4.
Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt:

§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig."

5.
Dem § 132 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten nicht auferlegt werden."

6.
In § 188 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 1749 Abs. 3" durch die Angabe „§ 1749 Absatz 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 KEheBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KEheBekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 KEheBekG Evaluierung (vom 27.06.2020)
... 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 7 Nummer 2 bis 4 auf die Anwendungspraxis. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 7 AusrPflDVG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 171 Absatz 2 Satz 3 ...


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