Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 129 folgende Angabe eingefügt:
„§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot".
- 2.
- § 98 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 3.
- § 122 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;".
- b)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
- 4.
- Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt:
„§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig."
- 5.
- Dem § 132 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten nicht auferlegt werden."
- 6.
- In § 188 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 1749 Abs. 3" durch die Angabe „§ 1749 Absatz 2" ersetzt.
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G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780