Artikel 2 - Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften (GenTraG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 HRegGebV § 6, Anlage

Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird aufgehoben.

2.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Vorbemerkung 5 wird die Angabe „5000" durch die Angabe „5001" ersetzt.

b)
Nummer 5000 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GenTraG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTraG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 9 DiRUG Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
... Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden ...


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