Das
Umwandlungsgesetz vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich sind."
- 2.
- In § 105 Satz 2 wird die Angabe „§ 63b Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 63b Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- § 260 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 229, 230 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 231" durch die Wörter „§ 230 Absatz 2 und § 231" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „außer" die Wörter „von der Einberufung der Generalversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll," eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn das Prüfungsgutachten für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich ist."
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2694