Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 129 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach der Angabe „Absatz 1" werden die Wörter „Satz 1 und Absatz 2" eingefügt.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „1 und 3" wird durch die Angabe „1 und 4" ersetzt.
- f)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 2.
- § 129a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Vereinigung" die Angabe „(§ 129 Absatz 2)" eingefügt.
- b)
- In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.
Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2442