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Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (54. StGBÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Artikel 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 StGB § 129, § 129a

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 129 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach der Angabe „Absatz 1" werden die Wörter „Satz 1 und Absatz 2" eingefügt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „1 und 3" wird durch die Angabe „1 und 4" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

2.
§ 129a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Vereinigung" die Angabe „(§ 129 Absatz 2)" eingefügt.

b)
In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 StPO § 100c, § 100g

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird nach den Wörtern „in Verbindung mit" die Angabe „Abs. 4 Halbsatz 2" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

2.
In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern „in Verbindung mit" die Wörter „Absatz 4 Halbsatz 2" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 3" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière