Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des StrRehaHomG am 19.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2022 durch Artikel 5 des StGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StrRehaHomG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StrRehaHomG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
StrRehaHomG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von fünf Jahren ab dem 22. Juli 2017 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen. 2 Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen. 2 Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.

(2) Antragsberechtigt ist die rehabilitierte Person.

(3) 1 Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. 2 Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen. 3 Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zugelassen werden. 4 Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Bundesamt für Justiz zuständig.

(4) Für das Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz werden keine Kosten erhoben.




 
Anzeige