Das
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 86 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „§ 87 Absatz 1" das Komma und die Wörter „2 oder Absatz 3" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 1.
- eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
- eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt."
- 2.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und
- a)
- die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder
- b)
- der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „in Absatz 1 genannten Gesellschaft" durch die Wörter „Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute," ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256