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Artikel 15 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZAGEG 2018 k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 15 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Januar 2018 ZAG

(1) In Artikel 1 treten die §§ 45 bis 52 sowie der § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 18 Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens des delegierten Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(2) Artikel 2 Nummer 3 sowie die Artikel 6 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt einen Monat nach der Verkündung**) in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, außer Kraft.


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Anm.
d. Red.:
*)
Gemäß B. v. 26. Juli 2019 (BGBl. I S. 1113) trat der delegierte Rechtsakt am 14. März 2018 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2017.





 

Frühere Fassungen von Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2019Bekanntmachung über das Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
vom 26.07.2019 BGBl. I S. 1113

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 ZAGEG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAGEG 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
B. v. 26.07.2019 BGBl. I S. 1113
Bekanntmachung ZAGEG2018InkB
...  Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) wird hiermit bekannt gemacht, dass die in Artikel 98 der ...