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Änderung Artikel 1 Netzentgeltmodernisierungsgesetz vom 01.01.2019

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13k wird wie folgt gefasst:

'§ 13k (weggefallen)'.

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

'§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung'.

c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte'.

d) Die Angabe zu § 90a wird wie folgt gefasst:

'§ 90a (weggefallen)'.

e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung'.

2. Nach § 3 Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:

'38a. volatile Erzeugung

Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,'.

3. In § 10c Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern 'Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf' die Wörter ', Betrieb einer LNG-Anlage' eingefügt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

'(3) Betreiber von Übertragungsnetzen können besondere netztechnische Betriebsmittel vorhalten, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems bei einem tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertragungsnetz wieder herzustellen. Mit dem Betrieb besonderer netztechnischer Betriebsmittel sind Dritte zu beauftragen. Entsprechendes gilt bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie und der Bereitstellung abschaltbarer Lasten. Aufträge nach den Sätzen 2 und 3 werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei sind

1. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren und

2. alle Teilnehmer des Verfahrens gleich zu behandeln.

Der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Die Leistung oder die Arbeit besonderer netztechnischer Betriebsmittel darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor einer geplanten Beschaffung besonderer netztechnischer Betriebsmittel vor:

1. Analysen, aus denen sich die Erforderlichkeit besonderer netztechnischer Betriebsmittel unter Berücksichtigung bestehender Energieanlagen ergibt, sowie

2. ein Beschaffungskonzept, welches das Vergabeverfahren nach den Sätzen 2 bis 5 beschreibt.'

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. In § 13j wird Absatz 5 aufgehoben.

6. § 13k wird aufgehoben.

7. In § 17d wird Absatz 6 aufgehoben.

8. § 17f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ',soweit sie nicht der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitungen dienen,' gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Gleiches gilt für die Kosten nach § 17d Absatz 1 und nach den §§ 17a und 17b sowie für die Kosten des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.'

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter 'nach Satz 1' durch die Wörter 'nach den Sätzen 1 und 2' ersetzt.

b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern 'Absatz 1 Satz 1' die Angabe 'und 2' eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'und für Ausgleichszahlungen ab dem 1. Januar 2013' durch die Wörter 'für Ausgleichszahlungen sowie für die Kosten nach § 17d Absatz 1, den §§ 17a und 17b sowie für die Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes' ersetzt.

(Text alte Fassung)

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

'Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die §§ 27 bis 28 und § 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden.'


(Text neue Fassung)

bb) (aufgehoben)

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung'.

b) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern 'gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen,' die Wörter 'wobei die Entgelte für den Zugang zu Übertragungsnetzen teilweise oder vollständig auch bundesweit einheitlich festgelegt werden können,' eingefügt.

c) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt:

'4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, wobei

a) vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden können,

b) vorzusehen ist, dass die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen zwar getrennt für jeden Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt wird, aber die Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen ab dem 1. Januar 2019 teilweise und ab dem 1. Januar 2023 vollständig bundesweit einheitlich festgelegt wird und Mehr- oder Mindererlöse, die den Übertragungsnetzbetreiber dadurch entstehen, durch eine finanzielle Verrechnung zwischen ihnen ausgeglichen oder bundesweit umgelegt werden sowie der bundeseinheitliche Mechanismus hierfür näher ausgestaltet wird, und

c) die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden,

4a. Regelungen zur Steigerung der Kosteneffizienz von Maßnahmen für Netz- und Systemsicherheit nach § 13 vorgesehen werden,'.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) In Satz 5 werden nach dem Wort 'können' die Wörter 'nach Maßgabe des § 120' eingefügt und werden die Wörter 'vorzusehen ist' durch die Wörter 'vorgesehen werden kann' ersetzt.

10. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

'§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte

Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere

1. vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der Übertragungsnetzkosten ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird oder ein schrittweise größer werdender prozentualer Aufschlag oder Abschlag auf die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt erreicht ist,

2. Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie vorsehen, sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist.'

11. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Sie ist insbesondere zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung

1. von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24,

2. von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24,

3. von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6 und

4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6.'

12. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter 'Entscheidungen nach § 13k,' gestrichen.

13. In § 85 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter 'sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.' ersetzt.

14. § 90a wird aufgehoben.

15. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe '17d,' die Angabe '19a Absatz 2,' eingefügt.

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe '6 und 7,' durch die Angabe '6 bis 8,' ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe 'Nummer 8' durch die Angabe 'Nummer 9' ersetzt.

16. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

'Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und jedem seiner Unternehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen einschließlich seiner Unternehmsteile im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. Ein durch die Zuwiderhandlung erlangter Mehrerlös bleibt unberücksichtigt.'

b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe 'Absatz 1' die Angabe 'Nr.' durch die Wörter 'Nummer 3 Buchstabe b und Nummer' ersetzt.

17. § 111b Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

'Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.'

18. § 118 wird wie folgt geändert:

a) § 118 Absatz 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort 'und' ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort 'und' durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 20 bis 22 werden durch die folgenden Absätze 20 bis 24 ersetzt:

'(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Wettbewerb unter den bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt nicht überschreiten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.

(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.

(23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen beginnen.

(24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet werden.'

19. Folgender § 120 wird angefügt:

'§ 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung

(1) Bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen darf in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 keine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden

1. für Erzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,

2. für Anlagen mit volatiler Erzeugung, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind.

(2) Wird eine Erzeugungsanlage nach dem für sie maßgeblichen in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an eine Netz- oder Umspannebene angeschlossen, die ihrer bisherigen Anschlussebene nachgelagert ist, erhält sie keine Entgelte für dezentrale Einspeisung mehr. Eine Erzeugungsanlage, die am 31. Dezember 2016 allein an die Höchstspannungsebene angeschlossen war, erhält ab dem 22. Juli 2017 auch dann keine Entgelte für dezentrale Einspeisung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen worden ist oder wird.

(3) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab dem 1. Januar 2020 keine Entgelte für dezentrale Erzeugung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverordnung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen Anlagen bis dahin stufenweise abgesenkt wird und dies näher ausgestalten. Die Absenkung kann, ausgehend von dem sich unter Beachtung der Absätze 4 und 5 ergebenden Wert, in prozentualen Schritten oder anteilig erfolgen.

(4) Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen, die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 gezahlt werden, sind als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die für diese Netz- oder Umspannebene am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Satz 1 ist auch für Erzeugungsanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind oder werden.

(5) Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Absatz 4 sind ab dem 1. Januar 2018 von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber, so wie sie den jeweiligen Netzentgelten für das Kalenderjahr 2016 zugrunde lagen, die Kostenbestandteile nach § 17d Absatz 7 dieses Gesetzes und § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes in Abzug zu bringen, die in die Netzentgelte eingeflossen sind. Für die Zwecke der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen sind die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 auf dieser Grundlage neu zu berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, diese fiktiven Netzentgelte gemeinsam mit der Veröffentlichung ihrer Netzentgelte nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung zu kennzeichnen.

(6) Für die Höhe der Obergrenze, die bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach Absatz 4 zugrunde zu legen ist, sind die Netzentgelte des Netzbetreibers maßgebend, an dessen Netz der Anlagenbetreiber am 31. Dezember 2016 angeschlossen war.

(7) Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach Absatz 4 geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach Absatz 5 ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichtigen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Umspannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen zu kennzeichnen und für die Kalkulation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzuziehen.

(8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 kann die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach den Absätzen 1 bis 7 und 9 näher geregelt werden. Insbesondere können in der Rechtsverordnung die Ergebnisse der fiktiven Ermittlung nach Absatz 5 für Übertragungsnetzbetreiber festgelegt werden. Dabei können kaufmännisch gerundete Prozentangaben festgelegt werden.'



(heute geltende Fassung)