Das
Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch
Artikel 25a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
„§ 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung".
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Die zuwendungsrechtliche und organisatorische Abwicklung der Modellvorhaben nach Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modellvorhaben. Die Ausgaben, welche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen, werden aus den Haushaltsmitteln nach Absatz 1 vom Bund erstattet. Das Nähere ist durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkungen der Modellvorhaben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit diesen Untersuchungen beauftragen."
Artikel 8 EMLeVeG Inkrafttreten ... (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 und 11 sowie die Artikel 2, 3 und 6 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 7, 8 und 19 tritt am 1. ...
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162